Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kostet im Regelfall Geld - das liegt auf der Hand. Es wird jedoch oft vergessen und übersehen, dass die Nichtbeauftragung noch mehr Geld kosten kann. Dann nämlich, wenn der Laie z.B. ohne fachkundigen Rat nachteilige Verträge schließt, sich prozesstaktisch unklug verhält, etc.

Oft wird auch übersehen, dass am Ende gar keine Kosten entstehen - z.B., wenn der Gegner die Kosten zu erstatten hat. Wenn etwa ein Widerspruch Erfolg hat, muss die Behörde die Kosten der Rechtsverfolgung tragen. Wird ein Prozess gewonnen, muss regelmäßig der Unterlegene die Kosten tragen.

Außergerichtlich ist es Bedürftigen auch möglich, bei ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen, so dass die Erstberatung und außergerichtliche Vertretung keine oder nur geringe Kosten (10 Euro) verursacht.

Kommt es zu einem Prozess, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht mutwillig erscheint und die Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Gegebenenfalls trägt auch die Rechtsschutzversicherung - sofern Sie eine solche abgeschlossen haben - die Kosten.

Grundsätzlich gilt für die Berechnung der Kosten - gleich, wer diese zu tragen hat - § 49 b der Bunderechtsanwaltsordnung. Dieser lautet:
"Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren und zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags".

Für das Zivilrecht, hat die Berliner Kollegin Grit Andersch einen detaillierten Prozesskostenrechner entworfen. Diesen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Prozessrisiko.html.

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